Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Elzermann GmbH
Stand: 01.02.2024
Anbieter:
Elzermann GmbH
Brandiser Straße 67
04683 Naunhof
Telefon: 034293/473860
E-Mail: info@elzermann-geruestbau.de
- Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Elzermann GmbH (nachfolgend „Anbieter“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Privatkunden.
1.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Privatkunden im Sinne dieser AGB sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, d.h. natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Vertragsschluss
2.1 Der Anbieter erstellt für den jeweiligen Auftrag ein individuelles Angebot. Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist das Angebot für 2 Monate ab Angebotsdatum verbindlich.
2.2 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) kann das Angebot insbesondere wie folgt annehmen:
– durch ausdrückliche Beauftragung in Textform (z.B. per E-Mail, Fax),
– durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots oder
– durch eine sonstige eindeutige Erklärung oder Handlung, aus der sich ergibt, dass der Kunde die im Angebot beschriebenen Leistungen beauftragen will (z.B. schriftliche „Auftragsbestätigung“ mit Bezug auf das Angebot und Einverständniserklärung der AGBs).
2.3 Mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden beim Anbieter kommt der Vertrag zustande. Unabhängig davon gilt: Ein Vertrag liegt spätestens dann vor, wenn der Anbieter dem Kunden nach einer Beauftragung
– einen Aufbautermin vorschlägt oder formlos bestätigt oder
– den Kunden auffordert, einen Aufbautermin vorzuschlagen.
Die Mitteilung eines Aufbautermins oder die Aufforderung an den Kunden, einen Terminvorschlag zu machen, gilt als Bestätigung des bereits zustande gekommenen Vertrages.
2.4 Mit Vertragsschluss erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Geltung dieser AGB. Der Kunde hatte vor Vertragsschluss die Möglichkeit, die AGB einzusehen und zu speichern.
2.5 Eine gesonderte Auftragsbestätigung in Form eines zusätzlichen Dokuments ist für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich.
- Leistungen des Anbieters
3.1 Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich Gerüstbau, insbesondere Planung, Vermietung, Lieferung, Aufbau und Abbau von Gerüsten sowie damit verbundene Dienstleistungen.
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Leistungsumfang den Aufbau des Gerüsts bzw. der vereinbarten Gerüstabschnitte, die Überlassung zur Nutzung für die vereinbarte Standzeit sowie – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5 und eines dem Anbieter zustehenden Zurückbehaltungsrechts nach Ziffer 7 – den Abbau des Gerüsts nach ordnungsgemäßer Abmeldung durch den Kunden.
3.4 Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen
Verwendungszweck benutzt werden. Für eine sachgemäße Benutzung der durch die Firma Elzerman GmbH überlassenen Materialien (Gerüste, Aufzüge, etc.) haftet der Auftraggeber.
3.5 Alle anfallenden Genehmigungen (behördlich, nachbarrechtlich etc ) und daraus resultierende Kosten und Gebühren sind Sache des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle für den Aufbau des Gerüstes sowie den An- und Abtransport freizuhalten. Soweit baubedingt Beeinträchtigungen des Grundstücks erforderlich
sind (z.B. Beseitigung von Pflanzen, Hindernissen, Bodenverfestigung usw.) stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen eigenen oder Forderungen Dritter frei.
- Mietbeginn, Standzeit und Miete
4.1 Die Miete für das Gerüst beginnt mit dem Tag der betriebsfertigen Fertigstellung des Gerüsts auf der Baustelle oder mit der betriebsfertigen Fertigstellung einzelner Gerüstabschnitte (Mietbeginn). Es gilt das Kalendertagprinzip, d.h. der Tag nach der Fertigstellung zählt als voller Kalendertag.
4.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, umfasst der im Angebot ausgewiesene Grundpreis keine Standzeiten. Die Standzeiten werden in einer separaten Position ab dem ersten Tag der Standzeit, je angefangene Kalenderwoche abgerechnet. Jede angefangene Standwoche gilt als volle Standwoche.
4.3 Abweichende Regelungen zur Standzeit, zur Grundmiete oder zu Verlängerungs- bzw. Wochenmieten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und gelten sowohl für Unternehmer als auch für Privatkunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Arbeiten auf dem Gerüst oder auf einzelnen Gerüstabschnitten sind erst nach vollständiger Fertigstellung des jeweiligen Gerüsts bzw. des jeweiligen Gerüstabschnitts und ausdrücklicher Freigabe durch den Anbieter zulässig.
Die Freigabe kann sich auf das gesamte Gerüst oder auf klar bezeichnete Teilbereiche (Gerüstabschnitte) beschränken. Nicht freigegebene Bereiche gelten als gesperrt und dürfen nicht genutzt oder betreten werden.
Die Freigabe erfolgt in der Regel in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch erkennbare Kennzeichnung vor Ort.
Eine Nutzung während der Montage oder Demontage in nicht freigegebenen Bereichen ist untersagt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte (z.B. andere Gewerke) das Gerüst nur in den vom Anbieter freigegebenen Bereichen nutzen. Verstöße hiergegen gehen zu Lasten des Kunden.
- Abmeldung des Gerüsts, Mietende und Abbau und Rückgabe
5.1 Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial
ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
5.2 Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Arbeitstage (Werktage außer
Samstag) nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
Der Kunde hat dabei zu beachten, dass die Mietzeit gemäß Ziffer 5.2 grundsätzlich erst mit Ablauf von drei Kalendertagen ab Zugang der Abmeldung endet.
5.3 Vorbehaltlich der Ausnahmen nach Ziffer 5.4 sowie der Sonderregelung für Unternehmer in Ziffer 5.6 endet die Mietzeit im Regelfall mit Ablauf des dritten Kalendertages nach Zugang der Abmeldung beim Anbieter, unabhängig vom tatsächlichen Abbautermin. Jede bis dahin bereits angefangene Standwoche wird voll berechnet.
5.4 Erfolgt der Abbau aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist, werden ab dem vierten Kalendertag nach Zugang der Abmeldung keine weiteren Mietkosten berechnet.
5.5 Die Regelung in Ziffer 5.2 und 5.3 gilt nicht, soweit
– der Abbau aus Gründen verzögert wird, die der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) zu vertreten hat (insbesondere fehlende Zugänglichkeit, nicht geräumte Arbeitsbereiche, fehlende behördliche Genehmigungen, die vom Kunden zu beschaffen sind), oder
– der Anbieter berechtigt ist, den Abbau aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts nach Ziffer 7 zurückzuhalten.
In diesen Fällen läuft die Mietzeit bis zum tatsächlichen Abbau weiter und wird entsprechend den vertraglich vereinbarten Sätzen abgerechnet.
5.6 Der Anbieter führt den Abbau des Gerüsts innerhalb einer angemessenen Frist durch. Verzögert sich der Abbau aufgrund von Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen (insbesondere fehlende Zugänglichkeit, nicht geräumte Arbeitsbereiche, behördliche Vorgaben, extreme Witterung, außergewöhnliche Auslastung), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung.
5.7 Sonderregelung Jahresende für Unternehmer (Betriebsferien)
(a) Für Unternehmer gilt zusätzlich: In der Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich 6. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres führt der Anbieter regelmäßig keine Abbauleistungen aus (Betriebsferien), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart und in Textform bestätigt wird.
(b) Steht das Gerüst am oder nach dem 20. Dezember eines Kalenderjahres noch auf der Baustelle – unabhängig davon, wann die Abmeldung erfolgt ist und welchen Abbautermin sich der Unternehmer gewünscht hat –, endet die Mietzeit abweichend von Ziffer 5.2 frühestens mit Ablauf des 07. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres. Jede bis zu diesem Zeitpunkt angefangene Standwoche wird voll berechnet.
(c) Verzögert sich der Abbau nach dem 07. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres aus Gründen im Sinne von Ziffer 5.5 (insbesondere aufgrund witterungsbedingter Behinderungen), verlängert sich auch die Mietzeit um die Dauer der Behinderung; jede in diesem Zeitraum angefangene Standwoche wird voll berechnet. Der Anbieter befindet sich insoweit nicht im Verzug mit dem Abbau. Aus der hierdurch bedingten Verzögerung des Abbaus kann der Unternehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nutzungsausfall herleiten; insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangene Mieteinnahmen, Stillstandskosten oder Betriebsunterbrechungen insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung in Ziffer 9.
- Schäden an einzurüstenden Sachen und an Nachbargrundstücken
Für Schäden, mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die beim Aufbau, der Benutzung oder dem Abbau des Gerüstes entstehen, haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten oder sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln,
Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
Soweit an bebauten oder unbebauten Nachbargrundstücken Eingriffe (wie z.B. an Ziegeln, Kaminen, Hauswänden usw.) erforderlich sind, ist zur Wiederherstellung der Auftraggeber auf seine Kosten verpflichtet. Der Auftraggeber stellt uns von eventuellen Forderungen Dritter
insoweit frei.
- Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Für Unternehmer und Privatpersonen ist die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Dies sind derzeit: – bei Verträgen, an denen ein Privatkunde beteiligt ist: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB pro Jahr, – bei Verträgen ohne Beteiligung eines Privatkunden (reine Unternehmergeschäfte): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB pro Jahr. Der Anbieter ist ferner berechtigt, bei Zahlungsverzug angemessene Mahngebühren zu erheben. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Zurückbehaltungsrecht und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug
8.1 Unternehmer
8.1.1 Zurückbehaltungsrecht beim Abbau / offene Forderungen
Befindet sich ein Unternehmer mit fälligen Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Abbau des Gerüsts sowie weitere vertragliche Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Beträge oder bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit zurückzuhalten.
Für die Dauer dieses berechtigten Zurückbehaltungsrechts schuldet der Unternehmer die vertraglich vereinbarte Miete bzw. Nutzungsentschädigung weiter, soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts im Einzelfall nicht offensichtlich unangemessen ist.
Macht der Unternehmer geltend, Rechnungen wegen angeblich fehlender oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Leistungen zurückzuhalten, hat er dem Anbieter diese Anforderungen oder Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Unterlässt der Unternehmer dies, verbleibt es bei der Zahlungspflicht nach den vorstehenden Sätzen.
Soweit und solange der Anbieter sein Zurückbehaltungsrecht berechtigt ausübt, befindet er sich wegen des verzögerten Abbaus nicht im Verzug. Aus der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann der Unternehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nutzungsausfall herleiten; insbesondere sind Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangene Mieteinnahmen, Stillstandskosten oder Betriebsunterbrechung insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung in Ziffer 9.
8.1.2 Weitere Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug und bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
Gerät ein Unternehmer mit mehr als 14 Kalendertagen in Zahlungsverzug ODER ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlungsanspruch des Anbieters durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Unternehmers gefährdet ist (z.B. wiederholt verspätete Zahlungen auf andere Forderungen des Anbieters, Rücklastschriften, erfolglose Mahnungen oder vergleichbare Umstände), ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt,
– weitere Leistungen, insbesondere zusätzliche Gerüststellungen, Umbauten oder Erweiterungen, nur noch gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen, und
– vereinbarte Ausführungs- und Abbautermine angemessen anzupassen oder Leistungen bis zur Stellung von Vorkasse/Sicherheit zurückzuhalten.
Verzögerungen, die auf Maßnahmen nach diesem Absatz beruhen, gehen nicht zulasten des Anbieters. Gesetzliche und vertragliche Rechte des Anbieters (insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz) bleiben unberührt.
8.2 Privatkunden
8.2.1 Vorkasse für weitere Leistungen
Gerät ein Privatkunde mit mehr als 14 Kalendertagen in Zahlungsverzug oder ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlungsanspruch des Anbieters durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Privatkunden gefährdet ist (z.B. wiederholt verspätete Zahlungen auf andere Forderungen des Anbieters, Rücklastschriften, erfolglose Mahnungen oder vergleichbare Umstände), kann der Anbieter nach vorheriger angemessener Ankündigung in Textform verlangen, dass weitere, noch nicht begonnene Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung erbracht werden. Gesetzliche Rechte des Privatkunden, insbesondere gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte, bleiben unberührt.
8.2.2 Anpassung von Abbauterminen / Zurückbehaltungsrecht
Der Anbieter wird bei der Anpassung von Ausführungs- und Abbauterminen die Interessen des Privatkunden angemessen berücksichtigen. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Abbaus des Gerüsts besteht nur, soweit dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Privatkunden zumutbar ist. Der Anbieter wird in jedem Fall eine interessengerechte Lösung suchen und den Abbau nicht unangemessen verzögern.
8.2.3 Gesetzliche Rechte
Gesetzliche Rechte des Privatkunden, insbesondere Rücktritts- und Minderungsrechte, bleiben unberührt.
- Liefer- und Leistungszeit
9.1 Liefer- und Leistungszeiten werden individuell zwischen Anbieter und Kunde vereinbart und ergeben sich in der Regel aus dem Angebot bzw. der Terminabstimmung.
9.2 Gerät der Anbieter mit einer verbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit in Verzug, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
- Haftung
10.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Gerüststellung und Nutzung erforderlichen Arbeitsbereiche und Laufwege in einem zumutbaren, zugänglichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass diese Bereiche entgegen dieser Verpflichtung nicht in einem solchen Zustand waren, fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftungsregelungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 bleiben im Übrigen unberührt.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Ebenso bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Widerrufsrecht für Privatkunden
11.1 Privatkunden (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB), die einen Vertrag im Wege des Fernabsatzes schließen, haben grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Über das Widerrufsrecht wird der Anbieter gesondert informieren.
11.2 Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Privatkunde
– ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
– seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verliert.
- Eigentum und Nutzungsüberlassung
12.1 Sämtliche vom Anbieter gestellten Gerüstmaterialien bleiben jederzeit im Eigentum des Anbieters. Dem Kunden wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses lediglich ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, das Gerüst oder Teile hiervon zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder in sonstiger Weise an Dritte zu übertragen, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich mit dem Anbieter vereinbart wurde.
- Pflichten des Kunden und Umgang mit Änderungen am Gerüst
13.1 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) ist verpflichtet, das Gerüst während der gesamten Mietdauer pfleglich zu behandeln, vor Beschädigungen, Diebstahl und unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
– Unternehmer haben sicherzustellen, dass das Gerüst ausschließlich durch fachkundiges Personal genutzt wird.
– Privatkunden haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und unbefugte Dritte das Gerüst nicht benutzen und dass die vom Anbieter erteilten Sicherheits- und Nutzungshinweise beachtet werden.
13.2 Jegliche eigenmächtigen Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen oder Demontagen am Gerüst durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für die Entfernung oder Veränderung von Schutznetzen, Belägen, Geländern, Verankerungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bauteilen.
13.3 Anpassungen oder Nachträge am Gerüst (z.B. Umbauten, Erweiterungen, zusätzliche Gerüstfelder) dürfen ausschließlich durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Fachkräfte vorgenommen werden. Änderungswünsche und Nachträge sind dem Anbieter rechtzeitig in Textform mitzuteilen. Der Anbieter verpflichtet sich, solche Anpassungen in einem zumutbaren und angemessenen Zeitraum durchzuführen. Die Vergütung für Nachträge richtet sich nach den im Angebot ausgewiesenen Sätzen (z.B. Stunden- und Einheitspreise) oder nach gesonderter Vereinbarung.
13.4 Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter dennoch eigenmächtig Änderungen oder Manipulationen am Gerüst vor, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden beim Anbieter oder bei Dritten, soweit diese auf Umständen beruhen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Schäden ausschließlich auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.
13.5 Stellt der Anbieter unbefugte Veränderungen oder sicherheitsrelevante Mängel am Gerüst fest, ist er berechtigt, die Sicherheitsfreigabe mit sofortiger Wirkung zu entziehen, das Gerüst zu sperren und erforderlichenfalls den Rückbau einzuleiten. Der Anbieter behält sich vor, in gravierenden Fällen, insbesondere bei erheblichen Gefährdungen von Personen, die zuständigen Behörden zu informieren oder Strafanzeige zu erstatten.
13.6 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eigenmächtige und sicherheitsgefährdende Eingriffe in Gerüste unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Eine abschließende rechtliche Bewertung bleibt den zuständigen Behörden und Gerichten vorbehalten.
- Stornierung / Abbruch des Auftrags
14.1 Der Kunde (Unternehmer oder Privatkunde) kann den Auftrag vor Beginn der Ausführung jederzeit stornieren. Die Stornierung hat in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) zu erfolgen.
14.2 Erfolgt die Stornierung spätestens 36 Stunden vor dem vereinbarten Aufbautermin und bis spätestens 18:00 Uhr eines Werktages, werden dem Kunden in der Regel keine Stornokosten berechnet.
14.3 Erfolgt die Stornierung später, ist der Anbieter berechtigt, den ihm bereits entstandenen und nachzuweisenden Aufwand (z.B. Dispositions‑, Anfahrts‑ oder Personalkosten) in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
14.4 Gesetzliche Widerrufsrechte von Privatkunden sowie zwingende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters in Grimma. Für Privatkunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

